Förderverein Elsensee-Gymnasium e.V.

Satzung des Fördervereins Elsensee-Gymnasium e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Elsensee-Gymnasium e.V.

      (2) Er hat seinen Sitz in Quickborn.

      (3) Seine Anschrift lautet c/o Elsensee-Gymnasium Quickborn. Heidstr. 10, 25451

            Quickborn.

      (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck   

      (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

            des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die    

            Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und zwar durch

            · Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

            · Die Beschaffung von Mitteln und Spenden

      (2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Förderung:

            - des Schüleraustauschs mit anderen Schulen

            - des Schulsports

            - von Arbeitsgemeinschaften

            - von selbstorganisierten Projekten der Schüler

            - der Teilnahme an Wettbewerben

            - von kulturellen Veranstaltungen

            im Rahmen des Elsensee-Gymnasiums Quickborn.

      (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

      (4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.

      (5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

            werden.

      (6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

            auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person

            durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-

            mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft      

      (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

      (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft                

        (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitglied-

              schaft.

        (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt erfolgt

              zum Schluss eines Geschäftsjahres.

        (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

              grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den

              Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandesw die Mitgliederversammlung mit

              Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den

              Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss

              des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

        (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger

             schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rück-.    

             stand ist. Die Streichung wird durch den Vorstand beschlossen. Sie kann erst be-

             schlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hin-

             weis auf die Streichung zu enthaltenhat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Beiträge

       (1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie

            dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

       (2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge nicht erstattet.

 

§ 6 Organe des Vereins

       (1) Organe des Vereins sind

           - die Mitgliederversammlung

           - der Mitgliederausschuss

           - der Vorstand

           - die Rechnungsprüfer.

       (2) Ein Mitglied kann nicht gleichzeitig dem Vorstand und dem Mitgliederausschuss an-

             gehören, oder Vorstands- oder Mitgliederausschussmitglied und gleichzeitig

             Rechnungsprüfer sein.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

       (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner

             einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmit-

             glieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand

             verlangt.

       (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Ver-

             Sammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tages-

             ordnung mitzuteilen.

       (3) Die Einladung erfolgt per Email und durch Veröffentlichung auf der Homepage des

             Vereins. Mitglieder ohne bekannte gültige Email-Adresse sollen auch schriftlich

             eingeladen werden.

       (4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene

             Mitgliederversammlung beschlussfähig.

       (5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vor-

             schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Be-

             schluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln

             der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

       (6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine

             schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen

             Mitglieder dies beantragt.   

       (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das

             Vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.#

       (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über

             - Satzungsänderungen

             - Die Höhe des Mitgliedsbeitrages

             - Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und des Mitgliederausschusses

             - Die Wahl der Rechnungsprüfer

             - Die Auflösung des Vereins gemäß § 11 

 

§ 8 Mitgliederausschuss

     (1) Der Mitgliederausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern, die

            Auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei jahren gewählt werden.

      (2) Der Mitgliederausschuss ist vom Vorstand bei der Bewilligung von Förderanträgen

            über 1.000 € zu beteiligen. Er kann der Förderung widersprechen. Die Ablehnung des

            Mitgliederausschusses ist für den Vorstand bindend.

      (3) Der Mitgliederausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

      (4) Die Mitgliederversammlung kann auch gegen das Votum des Mitgliederausschusses

            Förderungen über 1.000 € bewilligen.

 

§ 9 Vorstand        

      (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer

            (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

      (2a) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, den Kassierer und den Schrift-

              führer vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

      (2b) Der Vorsitzende und der Kassierer sind gegenüber einem Kreditinstitut allein-

              verfügungsberechtigt.      

       (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

             gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

       (4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

            Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.#

       (5) Lehrer des Elsensee-Gymnasiums können nicht Vorstandsmitglieder sein.

       (6) Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn dies ein bei der Mitgliederversammlung

             anwesendes Mitglied verlangt.

       (7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der

             Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der

             Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet zwischen den

             Mitgliederversammlungen über die Bewilligung von Förderanträgen.

       (8) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

 

§ 10 Rechnungsprüfer    

       (1) Es werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren von der

             Mitgliederversammlung gewählt.

       (2) Sie Prüfen das Finanzgebaren und die Rechnungsführung des Vorstandes. Sie fertigen

             über das Ergebnis ihrer Prüfungen einen Bericht an, den sie der Mitgliederver-

             sammlung vor der Entlastung des Vorstandes vorlegen.     

 

§ 11 Auflösung des Vereins

       (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,

             soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

       (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

             Gültigen Stimmen erforderlich.

       (3) Die Liquidatio erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden

             Vorstandsmitglieder.

       (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2

             dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quickborn, die es aus-

             schließlich für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten 

        Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.03.2018 von der Mitgliederversammlung

        des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.