Satzung des Fördervereins Elsensee-Gymnasium e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Elsensee-Gymnasium e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Quickborn.
(3) Seine Anschrift lautet c/o Elsensee-Gymnasium Quickborn. Heidstr. 10, 25451
Quickborn.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert die
Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und zwar durch
· Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
· Die Beschaffung von Mitteln und Spenden
(2) Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch Förderung:
- des Schüleraustauschs mit anderen Schulen
- des Schulsports
- von Arbeitsgemeinschaften
- von selbstorganisierten Projekten der Schüler
- der Teilnahme an Wettbewerben
- von kulturellen Veranstaltungen
im Rahmen des Elsensee-Gymnasiums Quickborn.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitglied-
schaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt erfolgt
zum Schluss eines Geschäftsjahres.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandesw die Mitgliederversammlung mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den
Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss
des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rück-.
stand ist. Die Streichung wird durch den Vorstand beschlossen. Sie kann erst be-
schlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hin-
weis auf die Streichung zu enthaltenhat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Mitgliederausschuss
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer.
(2) Ein Mitglied kann nicht gleichzeitig dem Vorstand und dem Mitgliederausschuss an-
gehören, oder Vorstands- oder Mitgliederausschussmitglied und gleichzeitig
Rechnungsprüfer sein.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmit-
glieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand
verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Ver-
Sammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tages-
ordnung mitzuteilen.
(3) Die Einladung erfolgt per Email und durch Veröffentlichung auf der Homepage des
Vereins. Mitglieder ohne bekannte gültige Email-Adresse sollen auch schriftlich
eingeladen werden.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vor-
schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Be-
schluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
Vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.#
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- Satzungsänderungen
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und des Mitgliederausschusses
- Die Wahl der Rechnungsprüfer
- Die Auflösung des Vereins gemäß § 11
§ 8 Mitgliederausschuss
(1) Der Mitgliederausschuss besteht aus mindestens zwei, höchstens fünf Mitgliedern, die
Auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei jahren gewählt werden.
(2) Der Mitgliederausschuss ist vom Vorstand bei der Bewilligung von Förderanträgen
über 1.000 € zu beteiligen. Er kann der Förderung widersprechen. Die Ablehnung des
Mitgliederausschusses ist für den Vorstand bindend.
(3) Der Mitgliederausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch gegen das Votum des Mitgliederausschusses
Förderungen über 1.000 € bewilligen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2a) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, den Kassierer und den Schrift-
führer vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
(2b) Der Vorsitzende und der Kassierer sind gegenüber einem Kreditinstitut allein-
verfügungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.#
(5) Lehrer des Elsensee-Gymnasiums können nicht Vorstandsmitglieder sein.
(6) Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn dies ein bei der Mitgliederversammlung
anwesendes Mitglied verlangt.
(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er entscheidet zwischen den
Mitgliederversammlungen über die Bewilligung von Förderanträgen.
(8) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 10 Rechnungsprüfer
(1) Es werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Sie Prüfen das Finanzgebaren und die Rechnungsführung des Vorstandes. Sie fertigen
über das Ergebnis ihrer Prüfungen einen Bericht an, den sie der Mitgliederver-
sammlung vor der Entlastung des Vorstandes vorlegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidatio erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2
dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Quickborn, die es aus-
schließlich für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.03.2018 von der Mitgliederversammlung
des Vereins beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.